3. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 26‘550.00 und Auslagen von CHF 25‘112.60, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘662.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 4. 4.1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt wurde: