1. das Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 18. August 2014 auf der Autobahn A6, Strecke Muri–Rubigen, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h mit Personenwagen, in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Raubes, begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil von Frau R. (Privatklägerin) in unbestimmtem Deliktsbetrag;