Zugesprochen wird damit einzig das amtliche Honorar; mangels eines entsprechenden Antrags muss auch der Beschuldigte nicht für die Differenz zum vollen Honorar aufkommen. Der Beschuldigte hat aber dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. Der Beschuldigte hat in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzukehren. 21. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).