18 Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechsbeiständin der Privatklägerin, Fürsprecherin C.________, gestützt auf die Honorarnote vom 12. April 2017 (pag. 1212) auf CHF 890.35 festgesetzt (3.75 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Auslagen von CHF 74.40 und Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen). Zugesprochen wird damit einzig das amtliche Honorar; mangels eines entsprechenden Antrags muss auch der Beschuldigte nicht für die Differenz zum vollen Honorar aufkommen.