_ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘315.60 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft Der vorinstanzliche Entscheid über die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecherin C.________ ist bereits in Rechtskraft erwachsen.