Sollte im Einzelfall doch ein grösserer Aufwand angefallen und geboten sein, müsste dies auch im Einzelnen aus der Kostennote hervorgehen. Wird jedoch der Zeitaufwand, wie vorliegend, in der Kostennote in relativ pauschaler Weise angegeben, ohne dass die einzelnen Posten (z.B. in einem Zeiterfassungsblatt) zumindest in den Grundzügen genannt und beziffert werden, ist es der Kammer nicht möglich, die Angemessenheit eines im Einzelfall womöglich doch grösseren Zeitaufwandes zuverlässig und konkret zu beurteilen und es muss, wie vorliegend, eine weitgehend abstrakte Überprüfung der Angemessenheit erfolgen.