mehr dazukamen und mithin auch das Plädoyer eher kurz gehalten werden konnte –, der Ansicht ist, dass in einem solchen Fall normalerweise ein Aufwand von über 13 Stunden nicht mehr als angemessen bezeichnet werden kann. Sollte im Einzelfall doch ein grösserer Aufwand angefallen und geboten sein, müsste dies auch im Einzelnen aus der Kostennote hervorgehen.