Eine Kürzung um 3 Stunden ergibt sich daraus, dass die Berufungsverhandlung knapp eine anstatt der voraussichtlichen 4 Stunden dauerte. Was die darüber hinausgehende Honorarkürzung anbelangt, ist ergänzend zur Kurzbegründung darauf hinzuweisen, dass die Kammer aufgrund der ihr bekannten Elemente des vorliegenden Verfahrens, welche Rückschlüsse auf den gebotenen Zeitaufwand sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zulassen – so etwa, dass das Verfahren nur mehr die Strafzumessung betraf, es keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwies, keine Einvernahmen vor oberer Instanz