Urteilsbegründung) aus, beläuft sich der Zeitaufwand auf 13 Stunden. Vorliegend erscheint der Kammer der diese Grössenordnung überschreitende Zeitaufwand insgesamt und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache nicht als geboten. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 8 Stunden auf 13 Stunden zu kürzen und die amtliche Entschädigung wird unter Zugrundelegung dieses gebotenen Aufwands – zuzüglich der nicht zu beanstandenden Reiseentschädigung, der Auslagen und der Mehrwertsteuer – festgesetzt.