dass die Berufung auf die Strafzumessung beschränkt war und die Berufungsverhandlung wesentlich kürzer dauerte, als veranschlagt, nicht als angemessen. Geht man von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden für die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils, einer Stunde für das Verfassen von Berufungsanmeldung und –erklärung, je zwei Stunden für Besuche und Besprechungen mit dem Klienten, für Korrespondenzen und für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, einer Stunde für die Berufungsverhandlung sowie zwei weiteren Stunden für deren Nachbereitung (inklusive dem Lesen der