396 Abs. 1 StPO) verfasste Kurzbegründung ist bereits dem Urteildispositiv zu entnehmen und lautet wie folgt: Die Kammer erachtet den von Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 21. April 2017 geltend gemachten Aufwand von 21 Stunden den vorliegenden Verhältnissen, insbesondere der Tatsache,