Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung wie folgt festgesetzt: Während die Auslagen von CHF 170.00 und der (zweimal hälftige) Reisezuschlag von insgesamt CHF 300.00 zu keinen Beanstandungen Anlass geben, erachtet die Kammer den in der Kostennote vom 21. April 2017 – ohne genauere Erläuterungen über einzelne zeitliche Aufwände – auf 21 Stunden bezifferten Zeitaufwand als zu hoch. Die mit Blick auf die ab Urteilseröffnung laufende Beschwerdefrist (Art. 135 Abs. 3 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO)