17.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Monaten respektive 7 ½ Jahre zu verurteilen. Diese Strafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 393 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 15. Oktober 2015 vorzeitig angetreten hat. V. Kosten