Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist auch