Solche sind vorliegend nicht gegeben. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern – die auch vor dem Strafvollzug nicht bei ihm wohnten – ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, die er grundsätzlich hinzunehmen hat. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).