Soweit die Verteidigung geltend macht, es liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, namentlich aufgrund der Kinder des Beschuldigten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 und 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2 je mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben.