Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass sich auch die allgemeinen Täterkomponenten neutral auswirken. Soweit die Verteidigung geltend macht, es liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, namentlich aufgrund der Kinder des Beschuldigten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist.