17.2 Zu den an dieser Stelle noch zu berücksichtigenden allgemeinen Täterkomponenten, die sich allgemein auf die Gesamtstrafe auswirken können, ist noch Folgendes festzuhalten: Zunächst kann dazu, insbesondere was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 1108 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass sich auch die allgemeinen Täterkomponenten neutral auswirken.