502 f.) und sich die speziellen Täterkomponenten daher straferhöhend auswirken. Mit Blick auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für die Strafzumessung, die für das (einfache) Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) eine Strafe von mindestens 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorsehen, wäre hierfür vorliegend eine Asperation von mindestens einem weiteren Monat vorzunehmen. 17.2