Schliesslich geht – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1111, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das SVG keineswegs in dieser Gesamtstrafe auf, zumal eine Mehrfachbegehung vorliegt. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (insb. mehrfache Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Verletzung der Verkehrsregeln, pag. 502 f.) und sich die speziellen Täterkomponenten daher straferhöhend auswirken.