17.1 Zur vorinstanzlich für den begangenen Raub festgesetzten Strafe, für die sie die Strafe um 6 Monate asperierte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausfiel und, schon alleine wenn man sich den Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und die objektiven Tatkomponenten, so das dynamische Werfen vom Fahrrad oder das wiederholte Drohen, ein Messer dabei zu haben, vergegenwärtigt, sicherlich nicht tiefer ausfallen würde. Schliesslich geht – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag.