15 17. Damit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 90 Monaten bereits nach der Festsetzung der Gesamtstrafe für die vier Sexualdelikte überschritten, so dass sich weitergehende Ausführungen zum Raub, den SVG-Delikten und den (neutral ausfallenden) allgemeinen Täterkomponenten grundsätzlich erübrigen. 17.1