Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde in erheblicher Weise verletzt. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten, namentlich auch, dass die erzwungene anale Penetration als beischlafsähnliche Handlung in punkto sexueller Intensität und Unrechtsgehalt der Vergewaltigung nahe steht, beurteilt die Kammer das gesamte objektive und subjektive Tatverschulden ebenfalls als gegen mittelschwer. Bei auch hier neutralen speziellen Täterkomponenten (vgl. E. 14.2 oben) erachtet die Kammer eine Strafe von 36 Monaten als angemessen, was – bei einem tiefen Asperationsfaktor von 1/3 – zu einer Erhöhung um weitere 12 Monate führt.