16.3 Sexuelle Nötigung durch Analverkehr Auch bei diesem Delikt ist zum Tatvorgehen zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im düsteren Wald abspielte (E. 14.1.1 oben). Weiter ist bei der objektiven Tatschwere konkret von Bedeutung, dass das anale Eindringen dem Opfer grosse Schmerzen bereitete und zu einer Verletzung am Anus geführt hat, die Schmerzensschreie des Opfers den Beschuldigten aber nicht zum Abbruch des Analverkehrs bewogen. Dies muss sich verschuldensmässig auswirken. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde in erheblicher Weise verletzt.