Insgesamt beläuft sich das objektive und subjektive Verschulden gegen mittelschwer und die Kammer erachtet bei wiederum neutralen speziellen Täterkomponenten (vgl. E. 14.2 oben) eine Strafe von 36 Monaten als angemessen. Auch hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs zu den anderen Sexualdelikten der Asperation ein tiefer Faktor von 1/3 zugrunde zu legen, so dass eine Erhöhung um 12 Monate auf 82 Monate als hypothetische Gesamtstrafe für die beiden Vergewaltigungen und die sexuellen Nötigung resultiert. 16.3 Sexuelle Nötigung durch Analverkehr