Da der Oralverkehr nur teilweise funktionierte und der Beschuldigte das Vorhaben deshalb abbrach, dauerte die beischlafsähnliche Handlung zwar nur relativ kurz, bleibt aber – entsprechend der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihrer sexuellen Intensität und dem Unrechtsgehalt her durchaus mit einer Vergewaltigung vergleichbar. Insgesamt beläuft sich das objektive und subjektive Verschulden gegen mittelschwer und die Kammer erachtet bei wiederum neutralen speziellen Täterkomponenten (vgl. E. 14.2 oben) eine Strafe von 36 Monaten als angemessen.