Dennoch hat der Beschuldigte von ihm Oralverkehr verlangt und versucht, seinen Penis in den Mund des Opfers zu stecken. Da der Oralverkehr nur teilweise funktionierte und der Beschuldigte das Vorhaben deshalb abbrach, dauerte die beischlafsähnliche Handlung zwar nur relativ kurz, bleibt aber – entsprechend der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihrer sexuellen Intensität und dem Unrechtsgehalt her durchaus mit einer Vergewaltigung vergleichbar.