Damit wurde das geschützte Rechtsgut, die sexuelle Selbstbestimmung, erheblich beeinträchtigt. Weiter ist konkret von Bedeutung, dass der Beschuldigte bemerkt hat, dass das Opfer schwere Gesichtsverletzungen erlitten hat, den Mund nicht öffnen konnte und es ihm Schmerzen bereitete, das Glied des Beschuldigten in den Mund zu nehmen (vgl. pag. 369 Z.474–475). Dennoch hat der Beschuldigte von ihm Oralverkehr verlangt und versucht, seinen Penis in den Mund des Opfers zu stecken.