Bei der objektiven Tatschwere gilt es wiederum zu berücksichtigen, wo sich der Vorfall zugetragen hat (vgl. hierzu die vorangehenden Ausführungen, insbesondere E. 14.1.1 oben). Die ausgeprägte Brutalität seines Vorgehens und die mehrfach ausgesprochene Drohung, ein Messer dabei zu haben, versetzten das Opfer in Todesangst, führten also zu einer sehr intensiven Zwangslage. Damit wurde das geschützte Rechtsgut, die sexuelle Selbstbestimmung, erheblich beeinträchtigt.