16. Asperation für die sexuellen Nötigungen 16.1 Die sexuelle Nötigung wird mit Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von grundsätzlich sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Im Zusammenhang mit der Beurteilung von sexuellen Nötigungen hat das Bundesgericht in BGE 132 IV 120 festgehalten, dass die Strafe für die Erzwingung von Oralverkehr als beischlafsähnliche Handlung nicht wesentlich niedriger sein darf, als wenn das Opfer vergewaltigt worden wäre. Das Bundesgericht hat wortwörtlich dazu ausgeführt: