Da die Vergewaltigung zu derjenigen, die zur Einsatzstrafe führte, vom Handlungsablauf in einem relativ engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und demzufolge mehrere Elemente der Strafzumessung sämtliche Handlungen beschlagen und nicht den einzelnen Tathandlungen zugerechnet werden können, erachtet die Kammer die Anwendung eines tiefen Asperationsfaktors von 1/3 als angebracht. Der Einsatzstrafe von 54 Monaten werden 16 Monate hinzu asperiert, womit als Zwischenresultat für beide Vergewaltigungen eine hypothetische Gesamtstrafe von 70 Monaten resultiert.