Ausgehend von einer objektiven Tatschwere von gegen mittelschwer, von erhöhter subjektiver Tatschwere sowie erneut neutralen speziellen Täterkomponenten erachtet die Kammer einer Strafe von 48 Monaten als angemessen. Da die Vergewaltigung zu derjenigen, die zur Einsatzstrafe führte, vom Handlungsablauf in einem relativ engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und demzufolge mehrere Elemente der Strafzumessung sämtliche Handlungen beschlagen und nicht den einzelnen Tathandlungen zugerechnet werden können, erachtet die Kammer die Anwendung eines tiefen Asperationsfaktors von 1/3 als angebracht.