15. Asperation für weitere Vergewaltigung Es kann betreffend die Elemente der objektiven und subjektiven Tatschwere (E. 14.1 oben) sowie spezieller Täterkomponenten (E. 14.2) auf das vorangehend Ausgeführte verwiesen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es nur zu einem kurzen Eindringen gekommen ist, was sich verschuldensmässig auswirken muss. Ausgehend von einer objektiven Tatschwere von gegen mittelschwer, von erhöhter subjektiver Tatschwere sowie erneut neutralen speziellen Täterkomponenten erachtet die Kammer einer Strafe von 48 Monaten als angemessen.