Dieses Strafmass steht von der Grössenordnung her auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das etwa eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bei geringer Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3 ff.) und eine Einsatzstrafe von 6 bis 7 Jahre für eine qualifizierte Vergewaltigung bei «sehr erheblichem» objektivem und subjektivem Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 ff.) schützte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011