Für die Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen resultiert somit eine hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten. Dieses Strafmass steht von der Grössenordnung her auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das etwa eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bei geringer Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3 ff.) und eine Einsatzstrafe von 6 bis 7 Jahre für eine qualifizierte Vergewaltigung bei «sehr erheblichem» objektivem und subjektivem Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 ff.