343 und pag. 351) die Passagen krass entgegen, in welchen der Beschuldigte seine Verhalten herunterspielt (z.B. pag. 340 Z. 61 f.: «Es war nicht so, dass ich sie gezwungen habe. Sie bekam Angst. Dann ist es alles passiert.» oder pag. 343 Z. 184 f.: «Sie sagte, sie wolle lieber Sex. Es kam mir so vor, als hätte ich sie gar nicht dazu gezwungen.»). Auch aus den neuerlichen Beteuerungen des Beschuldigten geht für die Kammer keine echte, aufrichtige Reue oder Einsicht hervor. Gleiches gilt dafür, dass sich der Beschuldigte freiwillig einer Therapie unterzogen hat, was auch kein Strafmilderungsgrund darstellt.