Der Beschuldigte hat zu Beginn alles beschönigt, vorgebracht, der Sexualverkehr sei einvernehmlich gewesen und die Gründe für sein Fehlverhalten an anderer Stelle gesucht. Dazu passt etwa die Aussage des Beschuldigten im «letzten Wort» vor der Vorinstanz, wonach er eine Freundin in Liberia und daher drei Monate keinen Sex gehabt habe und niemand wisse, wie schlecht es ihm gegangen sei, oder aber auch die gutachterliche Feststellung im Therapiebericht vom 8. Juli 2016, der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt die Ursache für die Tat allein im Konsum von Alkohol gesehen (pag. 925).