Ebenso ist für die Kammer keine aufrichtige Einsicht und Reue erkennbar, obschon der Beschuldigte sich mehrmals entschuldigte. Der Beschuldigte hat zu Beginn alles beschönigt, vorgebracht, der Sexualverkehr sei einvernehmlich gewesen und die Gründe für sein Fehlverhalten an anderer Stelle gesucht.