Noch in der ersten Einvernahme präsentierte der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden eine frei erfundene Geschichte. Die später erfolgten Eingeständnisse erfolgten vor dem Hintergrund der gefunden DNA-Spuren und stellen daher nach Ansicht der Kammer keine besondere Leistung dar. Überdies blieben einzelne Elemente des Tatgeschehens immer wieder bestritten, so die Drohung, ein Messer dabei zu haben, und das Eingestandene wurde teilweise an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal widerrufen. Ebenso ist für die Kammer keine aufrichtige Einsicht und Reue erkennbar, obschon der Beschuldigte sich mehrmals entschuldigte.