Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Vorinstanz die Täterkomponenten, insbesondere die Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Verfahren keine Reduktion rechtfertigen, sondern die speziellen Täterkomponenten gerade noch als neutral zu werten sind. Dies zunächst aufgrund der Vorstrafen, u.a. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person. Zudem kann vorliegend keine Rede von einem echten Teilgeständnis sein. Noch in der ersten Einvernahme präsentierte der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden eine frei erfundene Geschichte.