14.2 Spezielle Täterkomponenten Für die speziellen Täterkomponenten kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1108 ff. (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Vorinstanz die Täterkomponenten, insbesondere die Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Verfahren keine Reduktion rechtfertigen, sondern die speziellen Täterkomponenten gerade noch als neutral zu werten sind.