12 Die subjektive Tatschwere ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1108, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – gesamthaft als straferhöhend zu werten. 14.1.3 Fazit Tatkomponenten Gesamthaft wiegt das (Tat-)Verschulden für die Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen nach dem Gesagten mittelschwer. Unter Einbezug aller Tatkomponenten erachtet die Kammer eine gedankliche Einsatzstrafe für dieses Delikt im Bereich von 54 Monaten als verschuldensangemessen. 14.2 Spezielle Täterkomponenten