Auch das Verhalten des Beschuldigten gibt keinen Anlass zu Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bei der Tatausführung, erst recht vor dem Hintergrund, dass er in der Lage war, an diesem Abend ohne Probleme Auto zu fahren und sich im Nachhinein bestens an den Vorfall erinnern konnte. Präzisierend ist hinzuzufügen, dass der Alkohol zwar womöglich eine gewisse Enthemmung des Beschuldigten bewirkte, dies aber vorliegend weder zur Bejahung einer Verminderung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit führt (vgl. BGE 107 IV 3 E. 1a;