Wie bereits im forensischpsychiatrischen Gutachten festgestellt wurde, waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt durch Alkoholeinfluss vermindert. Auch das Verhalten des Beschuldigten gibt keinen Anlass zu Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bei der Tatausführung, erst recht vor dem Hintergrund, dass er in der Lage war, an diesem Abend ohne Probleme Auto zu fahren und sich im Nachhinein bestens an den Vorfall erinnern konnte.