Was die Alkoholisierung und deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit anbelangt, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. pag. 1107 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits im forensischpsychiatrischen Gutachten festgestellt wurde, waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt durch Alkoholeinfluss vermindert.