Insofern kann entgegen der Vorbringen der Verteidigung daraus, dass die Tat vorliegend nicht von langer Hand geplant war, nichts Verschuldensminderndes abgeleitet werden, im Gegenteil. Dem Beschuldigten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Tat zu vermeiden. Es bestand absolut kein Anlass für sein unentschuldbares, brutales Handeln. Die in den Akten befindlichen Fotos belegen, dass er anscheinend sozial integriert war. Zudem unterhielt er sexuelle Kontakte mit Frauen. Was die Alkoholisierung und deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit anbelangt, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. pag.