Vorab ging es ihm wohl darum, zu Geld zu kommen, die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse ergab sich aus der Situation heraus. Dies zeugt einerseits von starker krimineller Energie und andererseits von einer ausserordentlichen Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung – insbesondere in Bezug auf das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw. Selbstbestimmung. Insofern kann entgegen der Vorbringen der Verteidigung daraus, dass die Tat vorliegend nicht von langer Hand geplant war, nichts Verschuldensminderndes abgeleitet werden, im Gegenteil.