primär ging es ihm um die Befriedigung seines sexuellen Bedürfnisses, aber auch um Erniedrigung des Opfers und Ausübung von Macht. Nebst diesen Elementen, die weitgehend bereits im Tatbestand der Vergewaltigung enthalten und daher neutral zu werten sind, erachtet es die Kammer als verschuldenserhöhend, dass sich der Beschuldigte innerhalb der Ausübung des Raubs, leichthin und kurzfristig, quasi nebenbei, für ein Delikt gegen die sexuelle Integrität entschieden hat. Vorab ging es ihm wohl darum, zu Geld zu kommen, die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse ergab sich aus der Situation heraus.