Durch diese Hinterlistigkeit und Brutalität bei der Tatausführung bewegt sich diese nahe an der Grenze zur qualifizierten Vergewaltigung. Gesamthaft gesehen stuft die Kammer die Tat vom äusseren Ablauf her im Vergleich mit anderen denkbaren Varianten, mithin die objektive Tatschwere als mittelschwer ein. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur; primär ging es ihm um die Befriedigung seines sexuellen Bedürfnisses, aber auch um Erniedrigung des Opfers und Ausübung von Macht.