Die durch Art. 190 StGB geschützten Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung wurden durch den Beschuldigten erheblich beeinträchtigt, wovon auch die seelischen und körperlichen Leiden des Opfers zeugen, die teilweise bis heute andauern. Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Ereignisses mehrfache Brüche im Bereich des linken Backenknochens, an der zusätzlich der Boden der linken Augenhöhle beteiligt war und die eine Asymmetrie der Gesichtskonturen sowie eine eingeschränkte Mundöffnung verursachten, sie wies Hämatome und Kontusionsmarken um das linke Auge und